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19. Mai 2012

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Victory Medienfonds: Landgericht Augsburg spricht Anleger Schadensersatz zu

07.07.2011 – Mit einem von Rechtsanwalt Berkemeier erstrittenen, aktuellen Urteil des Landgerichts Augsburg (noch nicht rechtskräftig) wurde die Victory 21. Film Production GmbH vollumfänglich zum Ersatz des dem Anleger entstandenen Schadens verurteilt. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte misst der Entscheidung erhebliche Signalwirkung bei.

Fehlerhafte Risikoaufklärung führt zum vollständigen Schadensersatz

Das Landgericht Augsburg bestätigt mit seinem Urteil die Auffassung des dortigen Klägers über die fehlerhafte Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss. Die Victory-Fondsgesellschaft muss sich das Fehlverhalten des seinerzeitigen Anlagevermittlers zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der beklagten Fondsgesellschaft war. Auch ist der Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht lediglich auf ein ungewisses und unter Umständen sogar negatives Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, sondern der Anleger kann ungeachtet der mangelnden Werthaltigkeit der Beteiligung die gesamte Einlage zurück fordern. Schließlich ist der Anspruch des Anlegers auch nicht verjährt. Damit sind sämtliche Versuche der beklagten Victory-Fondsgesellschaft, sich aus der Verantwortung für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu stehlen, erfolglos geblieben.

Urteil mit Signalwirkung für die Victory-Fondsgesellschaften

Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erhebliche Signalwirkung für sämtliche Fondsgesellschaften der Victory-Gruppe. Das Urteil offenbart in kaum zu überbietender Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen fehlerhafter mündlicher Beratung einerseits und den diesbezüglichen Prospektangaben andererseits. Der Anleger musste sowohl aufgrund der mündlichen Aussagen des Anlagevermittlers als auch aufgrund der dazu passenden Prospektangaben einen falschen Eindruck von den tatsächlichen Risiken der von der Victory 21. Film Production GmbH angebotenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Prospektangaben mit den Emissionsprospekten verschiedener weiterer Victory-Fondsgesellschaften geht die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts Augsburg auch auf die Beteiligungen weiterer Victory-Fondsgesellschaften übertragbar ist. Für die betroffenen Anleger dürften sich damit die Chancen auf Ersatz des entstandenen Schadens erheblich verbessert haben.

Verjährung droht: Es besteht dringender Handlungsbedarf

Trotz der erfreulichen Entwicklung in der Rechtsprechung besteht aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte dringender Handlungsbedarf. Bei Beteiligungen, die im Jahr 2001 oder in den Vorjahren abgeschlossen wurden, droht zum Ende des Jahres 2011 der Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die betroffenen Anleger müssen daher noch in diesem Jahr entsprechende Schritte einleiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt daher eine alsbaldige Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier

Victory Film- und Medienfonds: Statt Chancen nur noch Risiken?

14.04.2011 - Für die Anleger der Victory Medienfonds gab es schon bessere Zeiten. Anstelle von Ausschüttungen aus den Beteiligungen erhalten mehr und mehr Anleger ausgesprochen unerfreuliche Zahlungsaufforderungen der Wohnsitzfinanzämter.

Geworben mit guten Aussichten

Die unter der mittlerweile insolventen Victory Media AG angesiedelten 24 Fondsgesellschaften der Victory Gruppe sammelten seit Beginn der 90er Jahre auf dem sog. Grauen Kapitalmarkt (d.h. dem nicht der Bankenaufsicht unterliegenden Markt) Beteiligungskapital von privaten Investoren zur Finanzierung zumeist von TV-Produktionen ein. Den Anlageinteressenten wurde angeboten, sich als atypisch stiller Gesellschafter und mithin im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Zeitweise wurden die Fondsbeteiligungen als beliebtes Steuersparmodell angepriesen mit langfristigen Partizipationsmöglichkeiten an den Erträgen aus der Vermarktung der Fondsprodukte. Und tatsächlich konnten die Anleger in einigen Jahren erheblich von den Beteiligungen profitieren, sei es aufgrund von Ausschüttungen und/oder aufgrund von erheblichen Steuerrückerstattungen.

Verwirklichung steuerlicher Risiken

Mittlerweile macht sich bei vielen Anlegern eine erhebliche Ernüchterung breit. So bleiben die mitunter beworbenen Ausschüttungen aus und hat die Finanzverwaltung den Victory Medienfonds die sog. Herstellereigenschaft aberkannt, mit der Folge, dass die für die Steuererstattungen maßgeblichen Verlustzuweisungen entweder vollständig aberkannt oder anteilig auf viele Jahre verteilt werden. In beiden Fällen drohen den Anlegern erhebliche Steuernachforderungen einschließlich einer erheblichen Verzinsung dieser Forderungen. Ein Ende der juristischen Auseinandersetzung zu diesem Problem ist derzeit nicht absehbar.

Risiken der (künftigen) Entwicklung der Fonds

Ein Weiteres kommt hinzu: Anleger, denen bei der Anbahnung der Beteiligungen etwa neben der Erwirtschaftung außerordentlicher Erträge aus der Vermarktung auch noch erhebliche Steuervorteile in Aussicht gestellt wurden, sehen sich nunmehr mit der Realität konfrontiert, dass es sich bei den Victory Medienfonds um Unternehmensbeteiligungen handelt, die erhebliche Risiken für die Anleger bergen. Insoweit besteht auf Seiten der Anleger nicht nur das Risiko eines gänzlichen Verlustes der Einlage, darüber hinaus könnten die Anleger bei Beendigung der Beteiligung verpflichtet sein, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise an die jeweilige Fondsgesellschaft zurück zahlen zu müssen. In vielen Fällen wurden die Ausschüttungen bereits vor geraumer Zeit eingestellt, so dass sich die Frage der Rentabilität der Fondsbeteiligungen nachgerade aufdrängt.

Wege aus der Krise

Wurden die Anleger bei Abschluss der Beteiligungen im Rahmen der Vermittlungsgespräche nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche Risikostruktur einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung an den Victory Medienfonds aufgeklärt, bestehen auf Seiten des Anlegers Schadensersatzansprüche, die eine Rückabwicklung der eingegangen Beteiligung rechtfertigen können. Hierfür bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung, welche die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte den betroffenen Anlegern empfiehlt, um Wege zum Ausstieg aus der Beteiligung und zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aufzuzeigen.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass aufgrund der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Schuldrechts eine kurze, dreijährige Verjährungsfrist gilt, die mit Kenntniserlangung von den Risiken zu laufen beginnt. Für Beteiligungen, die vor dem Jahr 2002 begründet wurden, droht zudem eine Verjährung der berechtigten Schadensersatzforderungen zum 31.12.2011, da insoweit die absolute Höchstgrenze der Verjährungsfrist von 10 Jahren – beginnend mit dem neuen Recht im Jahr 2002 – erreicht sein wird.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier