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19. Mai 2012

DAV
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Arbeitsgemeinschafts Bank- und Kapitalmarktrecht
AG Bank- und Kapitalmarktrecht

Filmbeteiligungsfonds MMP 2002 und MMP 2003 ist gescheitert

09.08.2011 - Die Beteiligung an der Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II (MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG sowie MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG) ist gescheitert, das Risiko eines nicht unerheblichen Einlagenverlusts auf Seiten der Anleger steht nunmehr fest. Doch wie auch schon in ähnlich gelagerten Fällen gefloppter Medienfondsbeteiligungen gibt es auch hier aussichtsreiche Möglichkeiten, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen.

MMP Investitions GmbH & Co. 2002 KG sowie MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG

Anleger des Sachsenfonds Filmbeteiligungsfonds II mussten kürzlich zur Kenntnis nehmen, dass der Fonds gefloppt ist und sich das Verlustrisiko nunmehr auf die eine oder andere Weise – sofortige Liquidation der Gesellschaft oder Abwicklung bis zum Jahr 2017 – verwirklichen wird. Die Fondsgeschäftsführung geht für den Fall der zur Disposition gestellten, sofortigen Liquidation der Gesellschaft nach eigenen Berechnungen von einem Kapitalverlust nach Steuern bis zur Höhe von rd. 46% bezogen auf die Bareinlage aus. Dem steht eine Schlusszahlung in Höhe von 1,3% jener Barleinlage gegenüber. Doch es gibt aussichtsreiche Wege aus dieser Krise.

Rückabwicklung über den Widerruf der Anteilsfinanzierung

Dabei stellt sich der Widerruf der obligatorischen Anteilsfinanzierung als einfachste Vorgehensweise dar, da die seinerzeit noch von der Sachsen LB in den Zeichnungsscheinen verwandte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) bestätigt, dass der Darlehensgeber bei nur teilweiser Anteilsfinanzierung auch den aus eigenen Mitteln aufgebrachten Teil der Einlage erstatten muss. Der Anleger kann somit durch die Ausübung des Widerrufs des Finanzierungsgeschäfts seine – zumeist wertlose – Beteiligung an die Bank übertragen und bekommt im Gegenzug das Eigenkapital (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) erstattet. Als Rechtsnachfolgerin der Sachsen LB richtet sich der Anspruch gegen die LBBW Landesbank Baden Württemberg.

Schadensersatz bei Fehlberatung

Darüber hinaus steht den Betroffenen, die vor Abschluss der Beteiligung an dem Filmbeteiligungsfonds nicht über sämtliche beteiligungswesentlichen Aspekte aufgeklärt wurden, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratende Bank zu. Banken, welche ihren Kunden die Beteiligung an dem Sachsenfonds vermittelt haben, waren neben der Erteilung einer ausführlichen Risikobelehrung auch und insbesondere zur Aufklärung über die bei erfolgreicher Beratung zu erwartende Vergütung verpflichtet. Allein das Verschweigen der Vergütungen (sog. Kick-Back-Zahlungen), welche die jeweilige Bank für die Beratung zum Abschluss der Beteiligungen an dem Sachsenfonds erhalten sollte, berechtigt die Anleger zum Schadensersatz und damit zur vollständigen Rückabwicklung gegenüber den beratenden Banken.

Anwaltliche Hilfe wird empfohlen

Angesichts der sehr guten Möglichkeiten empfiehlt die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte den betroffenen Anlegern, sich mit der desolaten Situation der Filmbeteiligungsfonds II (MMP 2002 und MMP 2003) und dem Verlust der Einlage nicht abzufinden, sondern anwaltliche Hilfe durch versierte Fachanwälte in Anspruch zu nehmen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier