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19. Mai 2012

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PROKON: Kritische Unternehmensentwicklung

04. 05.2011 - Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht Itzehoe (Az. 5 O 66/10) mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2011 dem Unternehmen PROKON verboten, mit irreführenden Angaben für eine Kapitalanlage in Genussrechten zu werben. Zahlreiche verunsicherte PROKON-Genussrechtsinhaber hinterfragen deshalb ihr Investment immer kritischer.

Zunehmende PROKON-Kritik

Eine Auflistung der PROKON-Kritiker liest sich wie das „Who is Who“ der Anlegerschützer: Neben der Zeitschrift BÖRSE ONLINE und dem Brancheninformationsdienst kapital-markt intern (k-mi) haben schon verschiedene Verbraucherzentralen Kritik an der Unternehmensgruppe PROKON geübt. Besonders vehement wurde PROKON in der jüngeren Vergangenheit kritisiert, als man mit zweifelhaften Argumenten die Finanzkrise für sich nutzen wollte. Hier verstieg sich PROKON sogar zur Behauptung, dass eine PROKON-Kapitalanlage sicherer wäre als eine Banken-Kapitalanlage.

Negatives Urteil des Landgerichts Itzehoe

In diese Negativentwicklung reiht sich das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.03.2011 nahtlos ein. Das Gericht untersagte PROKON damit zu werben, die PROKON-Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „wie bei einer Sparanlage“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf die erheblichen Risiken hingewiesen werde. Die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten wurde gleichfalls verboten.

Genussrechte stellen riskante Kapitalanlagen dar

Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe sind zahlreiche PROKON-Werbeaussagen irreführend. Sie stellen einseitig die Vorteile der Genussrechte heraus, ohne gleichzeitig vor entsprechenden Risiken zu warnen. Tatsache ist aber, dass PROKON-Anleger mit dem Genussrechtserwerb das volle unternehmerische Risiko eingehen, ohne im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen zu können. Im Übrigen ist es einem Genussrechtsinhaber nicht möglich, irgendwelchen Einfluss auf die PROKON-Geschäftsführung auszuüben.

Können Genussrechtsinhaber Schadensersatz verlangen?

Viele PROKON-Anleger, die das Urteil des Landgerichts Itzehoe weiter verunsichert hat, stellen sich jetzt die Frage, ob sie ihr PROKON-Investment rückabwickeln können. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel beantwortet diese Frage positiv: „Wer infolge von irreführenden Aussagen in PROKON-Genussrechte investiert hat, kann wegen Fehlberatung Schadensersatz und Rückabwicklung verlangen.“ Dr. Steinhübel fügt hinzu: „Betroffene Anleger sollten sich beeilen und möglichst bald den Erwerb ihrer PROKON-Genussrechte von einem Fachanwalt für Kapitalanlagerecht überprüfen lassen“.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel

PROKON: Die Skepsis bleibt

04.03.2011 - Am 10.02.2011 vermeldete PROKON stolz, dass man beim Genussrechtskapital die Grenze von € 500 Mio. überschritten habe. Trotz dieser Erfolgsmeldung bleiben aber zahlreiche Zweifel.

Erfolgsstory PROKON?

Seit April 2003 emittiert die PROKON Unternehmensgruppe Genussrechte als Kapitalanlage. Mittlerweile haben rund 30.000 Anleger dafür gesorgt, dass das Genussrechtskapital mehr als € 500 Mio. beträgt. PROKON sagt zu diesem vermeintlichen Erfolg, dass „alle Zweifler eines Besseren belehrt wurden“. Zu Recht?

Erfolg sämtlicher Geschäftsbereiche?

Das Anlagekapital wird nach Angaben von PROKON in Projekte in den Bereichen Windenergie, biogene Kraftstoffe und Biomasse investiert. Damit sollen die Anleger am Erfolg sämtlicher Geschäftsbereiche der PROKON Unternehmensgruppe beteiligt werden. PROKON betreibt bereits 35 Windparks mit 258 Windenergieanlagen. PROKON gibt an, dank seiner erfolgreichen Tätigkeit seit 5 Jahren Zinsen in Höhe von 8 % an seine Anleger zu zahlen, davor sollen es jährlich 7,25 % gewesen sein.

Einfache Erfolgserklärung?

Den Erfolg will PROKON einfach erklären: Nach Angaben der PROKON Unternehmensgruppe setzt man auf Nachhaltigkeit und Transparenz. Auf seiner Internetseite veröffentlicht PROKON monatlich Angaben zu seinen Projekten sowie die Geschäftsergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche.

Kein ernsthafter Wettbewerber für Banken und Versicherungen

PROKON stellt sich als veritable Alternative zu Banken und Versicherungen dar. Es wird behauptet, dass die Anleger bei PROKON exakt nachvollziehen könnten, in welche Projekte ihr Kapital fließt.

Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte sieht das anders: „PROKON ist für Banken und Versicherungen kein ernsthafter Wettbewerber. Im Falle einer Krise sind vor allem die Anlageprodukte von Banken durch staatlich kontrollierte Entschädigungseinrichtungen abgesichert. Bei den PROKON Genussrechten handelt es sich dagegen um riskante, unternehmerische Beteiligungen. Betroffene Anleger sollten deshalb ihr Investment rechtzeitig von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.“

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel

Skepsis gegenüber Anlageangeboten der PROKON Unternehmensgruppe

23.07.2008 - PROKON empfiehlt Anlegern Umwandlung in risikobehaftete Genussrechte.
Die Unternehmensgruppe weist keine ausreichende Liquidität für Ausschüttungsgarantie auf.

Rechtsanwalt Dr. Steinhübel begleitet seit Jahren die Entwicklungen am Kapitalmarkt und kämpft für die Rechte der Anleger. Besonders hohes Risiko entsteht durch die passive und verharmlosende Informationspolitik mancher Unternehmen, die Privatanleger zu finanziellen Schritten verleiten soll, ohne Vor- und Nachteile abzuwägen (vgl. www.graumarktinfo.de, 31.03.08). Auch Emissionshaus PROKON erreichen Vorwürfe, die das Unternehmen nicht vollständig zurückweisen kann.

Neues Geschäftsmodell der PROKON Unternehmensgruppe durch Genussrechte

Skeptische Stimmen erheben sich verstärkt bezüglich des Angebots eines neuen Geschäftsmodells der PROKON Unternehmensgruppe. Der Anbieter geschlossener Energiefonds plant Kommanditanteile in PROKON Genussrechte umzuwandeln. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel erkennt hierbei deutlich Nachteile für Privatanleger: „Inhaber von Genussrechten verlieren ihr Mitspracherecht und geben den Einfluss als Kommanditist auf. Steuerliche Vorteile und Sicherheit tendieren gegen Null.“ PROKON spielt dagegen die Risiken von Genussrechten herunter und verteufelt in einem Rundbrief an die Anleger alle Banken, die unverantwortliche Risiken eingehen und „Steuerzahler bluten lassen“ (vgl. www.prokon-energiesysteme.de - Rundbrief Ausgabe 28/08). Der Anwalt Dr. Steinhübel rät: „Privatanleger, die ein hohes Sicherheitsdenken mitbringen und Risiken abschätzen wollen, sollten auf Anlagen durch Genussrechte verzichten.“

PROKON rückt durch nicht gesicherte Ausschüttungsgarantie in die Kritik

Bereits seit Jahren werden die PROKON Unternehmensgruppe und ihre angebotenen Beteilungen von der Fachpresse und Anlegerschützern kritisch beäugt. Die Süddeutsche Zeitung berichtete Mitte März 2007 von Zahlungsproblemen und Engpässen des Itzehoer Unternehmens (vgl. Süddeutsche Zeitung, 14.03.2007). Dies beträfe in erster Linie die zugesicherten Ausschüttungsgarantien der New Energy Fonds V, an denen sich rund 1.700 Investoren mit einem Anlagevolumen in Höhe von 32,3 Millionen Euro beteiligten (vgl. boerse-online.de, 14.03.07). Trotz der starken Verzögerungen im Jahre 2007 wirbt PROKON, der Anbieter von Windenergie-Parks, auf seiner Website noch immer mit einer Ausschüttungsgarantie im Falle eines unterdurchschnittlichen Windangebots (vgl. www.prokon-energiesysteme.de - News vom 02.05.07, Stand 21. Juli 2008).

Anleger müssen aktiv werden

Das Versprechen hoher Renditen für Genussrechte ist stark verbreitet. Viele Unternehmen werben damit (vgl. www.sueddeutsche.de, 08.05.2007); nicht nur die PROKON Unternehmensgruppe. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel warnt allerdings vor erheblichen Risiken und der übertriebenen Betonung von Wertstabilität. „Grüne Kapitalanlagen und Genussrechte haben zurzeit Hochkonjunktur. Gerade deshalb ist höchste Vorsicht geboten“, warnt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel. Auf dem Grauen Kapitalmarkt tummeln sich viele Scharlatane, die nur vortäuschen, ein hohes Maß an Kapitalanlagesicherheit und Rentabilität mit ökologischer Verantwortung zu verknüpfen. „Genussrechte sind extrem riskante Kapitalanlagen, die sich für die Vermögensbildung und Altersvorsorge nicht eignen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel unmissverständlich klar. Betroffene Anleger sollten rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Schaden frühzeitig abzuwenden.