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23. Februar 2012

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Multi Advisor Fund I GbR: Zahlungsklagen gegen Anleger sind nicht selten ungegründet

01.09.2011: Anleger der MAF I GbR sind in vielen Fällen nicht zur Zahlung rückständiger Einlagen oder eines sog. Aufwendungsersatzes verpflichtet. Mehr und mehr Gerichte weisen entsprechende Klagen der Fondsgesellschaft als unberechtigt ab. Betroffene Anleger sollten dringend fachlich kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.

Mögliche Ursachen einer Klage

Die Klagen der MAF I GbR gegen die betroffenen Anleger beruhen im Wesentlichen auf zwei Fallgestaltungen: Die Anleger stellen – sei es aus wirtschaftlicher Not oder aus Unzufriedenheit über die eingegangene Kapitalanlage – die monatlichen Zahlungen ein und kommen entsprechenden Zahlungsaufforderungen der MAF I GbR nicht mehr nach. Gegebenenfalls wird die Zahlungseinstellung gegenüber der Fondsgesellschaft mit einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags oder einem Widerruf der Beitrittserklärung verbunden. Je nach Fallgestaltung hält die MAF I GbR am Vertrag mit dem Anleger fest und besteht auf Zahlung des nach ihrer Ansicht fälligen Rückstands. Akzeptiert die MAF I GbR hingegen die Beendigung des Vertrags oder hat sie selbst eine Kündigung desselben ausgesprochen, wird im Klageverfahren eine Forderung geltend gemacht, die sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung des Ersatzes von Aufwendungen beläuft, welche angeblich durch den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags entstanden seien.

Zahlungseinstellung unbedingt mit außerordentlicher Kündigung verbinden

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Betroffenen in jedem Fall, nicht lediglich die Zahlungen einzustellen, sondern vielmehr schon vor der Zahlungseinstellung gegenüber der MAF I GbR per Einschreiben eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags sowie einen Widerruf der Beitrittserklärung auszusprechen und beides entsprechend zu begründen. Der Widerruf ist möglich, wenn der Abschluss der Beteiligung in einer sog. haustürtypischen Überrumpelungssituation erfolgte, da die von der MAF I GbR verwendete Widerrufsbelehrung nach Ansicht vieler Gerichte fehlerhaft ist, so dass die Widerrufsfrist bis heute nicht zu laufen begann. Für die Begründung der außerordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob der Anleger vor Vertragsabschluss über die mit der Beteiligung an der MAF I GbR verbundenen Risiken fehlerhaft oder gar nicht aufgeklärt wurde und auch keine Möglichkeit hatte, die Risiken dem Emissionsprospekt der MAF I GbR zu entnehmen. Mit einer derartigen Erklärung erhöhen sich im Fall eines späteren Prozesses die Chancen, dass die Anleger jedenfalls ab dem Zugang dieses Kündigungsschreibens keine weiteren Einlagen mehr schulden.

Forderung nach Aufwendungsersatz mitunter unbegründet

Steht die Vertragsbeendigung mehr oder weniger fest und behauptet die MAF I GbR in ihrer Klage eine Forderung auf einen sog. Aufwendungsersatz, womit angeblich noch offene Emissions- und Verwaltungskosten verlangt werden, bedarf es der genauen Prüfung, inwieweit diese Forderung tatsächlich berechtigt ist. So kommt es vor, dass seitens der MAF I GbR ein solcher Anspruch auf Aufwendungsersatz behauptet wird, obgleich die sog. Vertragskosten bereits vom Anleger beglichen wurden.

Die Anleger stehen nicht rechtlos dar

Dass die von einer Zahlungsklage der MAF I GbR betroffenen Anleger nicht rechtlos gestellt sind, ergibt sich aus diversen gerichtlichen Entscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.07.2009 (Az. 27 U 5/09) die Fehlerhaftigkeit der von der MAF I GbR verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt und im Ergebnis die von der MAF I GbR eingelegte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln), mit welchem die Klage der Gesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlageraten abgewiesen worden war, bestätigt.

Auch das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.08.2011 eine Klage der MAF I GbR auf vermeintlich rückständige Einlagen und Aufwendungsersatz abgewiesen. In ähnlicher Weise entschieden auch das Landgericht Hof mit Urteil vom 10.08.2011, das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011, das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 28.02.2011 sowie das Landgericht Chemnitz mit Berufungsurteil vom 15.10.2010. Mögen auch nicht alle Verfahren bereits rechtskräftig sein, so besteht auf Seiten der betroffenen Anleger hinreichender Anlass, sich gegen eine Klage der MAF I GbR zur Wehr zu setzen. Hierbei bedarf es jedoch im Einzelfall einer näheren Prüfung. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt daher die Inanspruchnahme fachlichen Rats durch spezialisierte Rechtsanwälte.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Rötlich und Rechtsanwalt Berkemeier

Multi Advisor Fund I GbR: Immense Verlustrisiken und weitreichende Haftungsfolgen stehen ungewissen Erfolgsaussichten gegenüber - Ein Leitfaden für den Ausstieg

28.04.2011: – Die Versprechungen von der angeblich gleichermaßen sicheren und risikolosen als auch rentablen Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt, vielmehr stellen mehr und mehr Anleger fest, dass sie bei Abschluss der Beteiligungen nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden. Dessen ungeachtet sollen sie nach dem Willen der Fondsgeschäftsführung auch künftig die vereinbarte Einlage einzahlen. Doch es gibt Wege für einen Ausstieg aus den Beteiligungen.

Vertrieb über die Anlagevermittler der IFF AG

Die von der mittlerweile insolventen European Securities Invest SECI GmbH und der ebenfalls insolventen Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG gegründete Multi Advisor Fund I GbR warb seit dem Jahr 2005 mittels der gerichtsbekannten Vermittler der IFF AG um Anleger für die Beteiligungen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermittlung der Beteiligungen verlief dabei in aller Regel nach einem von der IFF AG vorgegebenen Muster. Die Vermittler sollten die Interessenten in der Regel zunächst über die hohe Steuerlast sowie den Bedarf an einer sicheren Kapitalanlage – beispielsweise zu Zwecken der zusätzlichen Altersvorsorge – ködern, anschließend die bereits bestehenden Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte in Erfahrung bringen, um die bestehenden Verträge insgesamt schlecht zu reden. Die Lösung der Probleme wurde dem Anleger gleich mitgeliefert: Eine gleichermaßen sichere als auch risikolose Beteiligung an der MAF I GbR, durch deren Abschluss erhebliche Steuervorteile zu erzielen seien und in welche der Anleger sinnvollerweise auch gleich die bestehenden Vermögenswerte einbringen sollte. Diese Art der Vorgehensweise hatten die Vermittler der IFF AG sowie der weiteren Unternehmen des Hofer Kaufmanns Michael Turgut bereits seit Jahren und unzählige Male erfolgreich praktiziert. Eine korrekte Risikoaufklärung konnten wir in keinem der hier betreuten Fälle feststellen. Es darf im Übrigen bezweifelt werden, dass die eingeworbenen Interessenten allesamt äußerst risikobereite Kapitalanleger waren, die nur darauf warteten, ihre sicheren Bank- und Versicherungsanlagen gegen eine mit weitreichenden Risiken behaftete Unternehmensbeteiligung zu tauschen. Zu Recht geht das OLG München insoweit von einer systematischen Fehlschulung der Anlagevermittler durch die IFF AG aus (OLG München, Urteil vom 26.01.2006 – Az. 21 U 3291/08).

Risikoreiche Beteiligungen anstelle der sicheren Kapitalanlage

Tatsächlich handelt es sich bei den Beteiligungen an der MAF I GbR keineswegs um ein sicheres und damit zur Altersvorsorge geeignetes Anlagemodell. Vom Risiko des vollständigen Einlagenverlustes einmal abgesehen bedeutet die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich die Übernahme der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. In den Vordergrund der Gespräche gerückt wurden derlei Risikoaspekte in den uns bekannt gewordenen Fällen freilich nicht, sondern gänzlich andere Versprechungen, beispielsweise neben erheblichen Steuervorteilen vor allem die besondere Sicherheit und Rentabilität der Beteiligungen, welche sich daraus ergeben sollten, dass die Investitionen nach einer mit dem Nobelpreis gekrönten Theorie erfolgen würden. Den Emissionsunterlagen zufolge sah das Konzept vor, die Anlegergelder gestreut zu investieren, und zwar in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Dach-Hedgefonds. Wie, wann und in welchem Umfang die Anlegergelder tatsächlich investiert werden, bleibt zunächst offen. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ein erheblicher Teil der Anlegergelder für Vertriebsprovisionen und Verwaltungsaufwendungen, also für sog. weiche Kosten, ausgegeben werden sollte.

Der Einstieg in den Ausstieg: Widerruf und außerordentliche Kündigung

Geschädigte Anleger, die durch zweifelhafte Vertriebsmethoden zum Beitritt zur MAF I GbR überredet wurden, sollten aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich nicht länger zögern und insbesondere der schlechten Entwicklung der Fondsgesellschaft nicht länger tatenlos zusehen. Diverse Gerichte haben den Anlegern bereits ein Recht zum Widerruf der Beitrittserklärung zugesprochen, weil – so die Begründung – die Widerrufsbelehrung der Zeichnungsscheine nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann. Nach dieser Maßgabe können die Verträge an der MAF I GbR noch immer widerrufen werden. Den Betroffenen ist der Widerruf in erster Linie vor dem Hintergrund der Beendigung der künftigen Einlageverpflichtung angeraten. Nicht minder ratsam ist es, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese – soweit der Fall – mit der Fehlerhaftigkeit des Beitritts zu begründen. Erst ab Zugang einer derartigen Erklärung zum Widerruf und zur außerordentlichen Kündigung können die Anleger die Hoffnung hegen, von der Verpflichtung zur Einzahlung der noch nicht erbrachten Einlage befreit zu sein.

Weitergehende Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Darüber hinaus sollten die Geschädigten klären lassen, wer ihnen auf Ersatz des bereits entstandenen und des künftigen Schadens haftet. Die MAF I GbR selbst scheidet hier aus Rechtsgründen als Anspruchsgegnerin aus. Möglich ist insoweit allein die Feststellung, dass der Vertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. Widerruf der Beitrittserklärung beendet ist und der Anleger keine weiteren Einzahlungen schuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, mehr nicht. Die Gründungsgesellschaften der MAF I GbR, welche dem Grunde nach für die fehlerhafte Anlagevermittlung einstehen müssten, kommen aufgrund der mittlerweile eingetretenen Insolvenzen als potenzielle Anspruchsgegner nicht mehr in Betracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gerichtet auf Rückzahlung geleisteter Einlagen – können die Anleger wohl nur noch gegenüber dem Anlagevermittler bzw. -berater geltend machen. Dieser schuldet dem Anleger die vollständige und richtige Aufklärung über sämtliche beteiligungswesentlichen Aspekte bzw. sogar eine darüber hinaus gehende anleger- und objektgerechte Beratung, falls ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier – je nach Fallgestaltung – erfolgversprechende Ansatzpunkte gegenüber dem Vertrieb, und rät daher den betroffenen Anlegern zu einer Prüfung derartiger Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Rötlich und Rechtsanwalt Berkemeier