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GHF Global Bulker I und II: Vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet
10.10.2011: – Die Flottenfonds GHF Global Bulker I und GHF Global Bulker II wurden erst 2007 und 2008 aufgelegt, mussten aber bereits 2009 einer ersten Sanierung unterzogen werden. Nunmehr stehen sie vor dem Aus, nachdem ein zweiter Sanierungsversuch gescheitert ist und die Bremer Landesbank darauf hin die Kredite fällig gestellt hat. Die Einleitung von Insolvenzverfahren ist damit praktisch besiegelt. Anleger müssen mit dem Totalverlust des eingesetzten Kapitals rechnen.
Fehlstart von Anfang an
Anleger der Flottenfonds GHF Global Bulker I und GHF Global Bulker II sind Kummer gewöhnt. Bereits 2009, nur kurz nach der Platzierung der Fonds, mussten sie im Rahmen einer ersten Sanierung erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaften zurück zahlen, da die Schiffe nicht kostendeckend fuhren. Genutzt hat es wenig, da sich die Märkte aufgrund der Wirtschaftskrise seither nicht erholten und die Schiffe auch danach nicht rentabel betrieben werden konnten. Ein zweiter Sanierungsversuch scheiterte nun, da die Anleger und die ebenfalls beteiligte GHF nicht genügend frisches Geld aufzubringen vermochten. Daraufhin stellte die Bremer Landesbank die Kredite fällig.
Insolvenzplan „rettet“ höchstens die Bank
Aufgrund der fällig gestellten Kredite war der Gang in die Insolvenz nicht mehr zu vermeiden. Für die betroffenen Anleger dürfte dies den sicheren Totalverlust des eingelegten Kapitals einschließlich der geleisteten Sanierungsbeiträge bedeuten. Denn auch ein Insolvenzplanverfahren dient letztlich nur der bestmöglichen Befriedigung der Bremer Landesbank als Großgläubiger: Ein sofortiger Verkauf der unter erheblichem Wertverfall leidenden Schiffe würde die Ablösung der Kreditschulden der Fondsgesellschaften nicht ermöglichen. Daher zieht man es vor, die Schiffe in einer Auffanggesellschaft zu bündeln und weiter zu betreiben, in der Hoffnung auf bessere Zeiten und damit eine positive Marktentwicklung. Die Anleger haben bei dieser Verfahrensweise nichts mehr zu erwarten, da sie lediglich mittelbar an der Auffanggesellschaft beteiligt sind.
Schadensersatzansprüche prüfen und durchsetzen
Die Betroffenen sollten der weiteren Entwicklung bzw. Abwicklung und damit dem sicheren Verlust ihres Kapitals nicht tatenlos zusehen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät dringend, rechtliche Schritte durch versierte Fachanwälte prüfen lassen. Wenn die zum Abschluss der Kapitalanlage führende Beratung fehlerhaft war, bestehen Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. direkt gegen den Anlageberater. Eine unzureichende Risikoaufklärung vor Vertragsabschluss kann sich beispielsweise bei falscher oder unvollständiger Risikoaufklärung ergeben. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen eine Verpflichtung des beratenden Instituts zur ungefragten Aufklärung über die Höhe der Vergütungen, welche bei erfolgreicher Anlagevermittlung fließen. Insbesondere die beratenden Banken treffen nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden. Da bei der Vermittlung Schiffsfonds aber regelmäßig sehr hohe Provisionen fließen, leidet zumeist auch die Aufklärung über diesen Umstand. Anlagevermittlern und Bankberatern ist durchaus bewusst, dass kaum ein Anleger sein Geld in einen risikoreichen Schiffsfonds investieren würde, wäre ihm bekannt, dass nicht selten mehr als 15% seines Geldes für Provisionen abgezweigt werden.
Darüber hinaus kann es zu gegebener Zeit sinnvoll sein, am Insolvenzverfahren der jeweils betroffenen Fondsgesellschaft teilzunehmen und eine Forderung zur Tabelle anzumelden. Gerade bei der korrekten Berechnung und Begründung von Insolvenzforderungen ist anwaltliche Hilfe geboten.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier
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