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19. Mai 2012

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F&P AG & Co. KG - Aktueller Sachstand

01.10.2007 - Bedauerlicherweise hat die für den 15.08.2007 geplante Sitzung des Gläubigerausschusses nicht stattgefunden. Grund hierfür war, dass die Insolvenzverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt keinen Entwurf eines Insolvenzplanes vorlegen konnte.

Aktuell hat die Insolvenzverwaltung mitgeteilt, dass die Gläubigerdaten nochmals aufgearbeitet und abgeglichen werden. Hier ist es zu Verzögerungen gekommen, da der bei der F & P AG & Co. KG eingesetzte Computerserver kaputt gegangen war. Es ist damit zu rechnen, dass die Zusammenstellung und Prüfung der Anlegerdaten innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen vollständig abgeschlossen werden kann.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben mittlerweile von der Insolvenzverwaltung einen aktuellen Entwurf des Insolvenzplanes erhalten. Noch ist offen, welche Haltung der Gläubigerausschuss hinsichtlich des vorgelegten Entwurfs einnimmt. Die nächste Sitzung des Gläubigerausschusses ist für den 10.10.2007 geplant.

 

22.12.2005 - Am 07.10.2005 wurde über das Vermögen der F & P AG & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Jutta Rüdlin (Melsungen) von der Kanzlei Henningsmeier bestellt. Des Weiteren wurde am 10.10.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F & P AG eröffnet. In diesem Verfahren wurde Herr Rechtsanwalt Christoph Henningsmeier (Hamburg) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 19.10.2005 hat die Insolvenzverwalterin Rüdlin die Kommanditisten der F & P AG & Co. KG angeschrieben. Die F&P-Geschädigten wurden aufgefordert, bis zum 15.12.2005 ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Insolvenzverwalterin Anmeldeformulare versandt, auf welchen keine Forderungsbeträge eingetragen sind. Dies führt dazu, dass die Geschädigten ihre Forderungen mühsam berechnen müssen. Denkbar ist zwar, die Forderungen in Höhe der letzten Depotbewertung zum Stichtag Juli 2005 zur Insolvenztabelle anzumelden. Erforderlich ist hier aber eine besondere rechtliche Begründung.

Im Übrigen sollten sich die Anleger auch mit dem Problem der (ausbezahlten) Scheingewinne auseinandersetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten ausbezahlte Scheingewinne für den Zeitraum der letzen vier Jahre zurückgefordert werden.

Ähnliche Probleme bestehen bei der Anmeldung von Schadensersatzforderungen. In diesem Zusammenhang weist die Insolvenzverwalterin darauf hin, dass in einer Anlage zum Anmeldeformular die Tatsachen, aus denen sich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt, gesondert zu nennen sind. Mit Blick auf § 174 Abs. 2 InsO ist hier zu begründen, dass die F & P AG & Co. KG unerlaubte Bankgeschäfte betrieben hat. Da einem juristischen Laien eine solche Begründung nicht möglich ist, sollten die F&P-Geschädigten einen Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen im Kreditwesengesetz einschalten.

Vorsicht ist aber auch hier geboten: Vor der F & P AG & Co. KG ist in Fachpublikationen seit 1992 gewarnt worden. Die F&P-Anlageberater waren dazu verpflichtet, diese Warnhinweise den Anlegern mitzuteilen. Ist dies nicht geschehen, haben sich die Anlageberater schadensersatzpflichtig gemacht. Unseriös handelt deshalb auch derjenige Vermittler, der zusammen mit einem vermeintlichen Anlegeranwalt systematisch den Geschädigten in der Wahrnehmung seiner Anlegerrechte beschränkt, nur um von seinem eigenen Versagen abzulenken.