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Bundesgerichtshof folgt Auffassung Rechtsanwalt Dr. Steinhübel im Gerichtsstandbestimmungsverfahren
25.06.2008 - Laut Beschluss des BGH ist unabhängig vom Datum der Veröffentlichung des Prospektes für Schadenersatzklagen aufgrund fehlerhafter Verkaufsprospekte das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Emittent seinen Sitz hat. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nach dem Verkaufsprospektgesetz ist durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.
Im Fall einer Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen für die Insolvenz der DM Beteiligungen AG, kurz DM AG, oblag es dem BGH, das zuständige Gericht zu bestimmen, da die Oberlandesgerichte Köln und Dresden voneinander abweichende Ansichten über die Zuständigkeit hatten. Im Beschluss vom 20. Mai 2008, Aktenzeichen X ARZ 98/08, bestätigt der BGH die Argumentation und den Antrag von Rechtsanwalt Dr. Steinhübel, dass das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen sei.
Schon das OLG Köln wollte, wie von Rechtsanwalt Dr. Steinhübel angeregt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht bestimmen, da hier der Sitz der DM AG war. Allerdings widersprach dies der Auffassung des OLG Dresden (1 AR 45/07). Hiernach läge die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die sich auf Prospekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden, ausschließlich beim Landgericht Frankfurt. Diese Ansicht führt aber dazu, dass bei mehreren Anlagen, je nach Veröffentlichungsdatum des Prospektes, unterschiedliche Gerichte über Schadenersatzforderungen zu entscheiden hätten. Eine Trennung der Prozesse wäre die Folge.
Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel begrüßt den Beschluss des BGH: „Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch eine im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorgenommene Zuständigkeitsänderung Unklarheit darüber bestand, vor welchem Gericht Klagen zu verhandeln sind, welche sich auf Ansprüche aus Prospekten beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Für Klagen von Anlegern, die sowohl aufgrund von vor als auch nach dem 1. Juli 2005 veröffentlichten Prospekten Beteiligungen gezeichnet hatten, waren im Fall von Schadenersatzklagen unterschiedliche Gerichte zuständig, wodurch der Prozess natürlich stark verzögert wurde.“
Der BGH begründet seinen Beschluss mit Inkrafttreten des im Jahre 2005 beschlossenen KapMuG. Artikel 7 KapMuEG setze die bis dato bestehende Vorschrift aus § 13 Abs. 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit Wirkung zum 1. November 2005 außer Kraft. Das KapMuG ziele auf eine Bündelung und Konzentration gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt. Deshalb wäre mit dem § 32b der Zivilprozessordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen am Sitz des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlagen bestimmt worden. Diese Neuregelung in Artikel 7 KapMuEG hebe die frühere Bestimmung von Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand gemäß § 13 Abs. 2 VerkProspG auf.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt ein von der Kanzlei vertretener Anleger gegen mehrere Verantwortliche Schadenersatzklage aufgrund von Prospekthaftung und unerlaubter Handlung zu erheben. Er hatte 2005 Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von € 15.000,00 erworben. Allerdings war die AG bereits 2003 nicht mehr in der Lage, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Klage richtet sich gegen Personen, die in unterschiedlichen Funktionen für die DM AG tätig waren und ihren allgemeinen Gerichtsstand bei vier unterschiedlichen Landgerichten haben. So sollen der ehemalige Vorstand der DM AG, ein Mitglied des Aufsichtsrats, die alleinige Aktionärin der DM AG sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und eine Steuerberatungsgesellschaft, die für die DM AG tätig waren, auf Schadenersatz verklagt werden.
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel geht davon aus, dass die DM AG in einem „Schneeballsystem“ Gelder neuer Investoren für die Begleichung fälliger Zinsen und Rückführung von Anlagekapital verwendete. Die Verkaufsprospekte, die dem Anleger bei Zeichnung der Anleihen vorlagen, seien unrichtig und unvollständig gewesen, so der Vorwurf.
Bevor Klage erhoben werden kann, war es aus prozessökonomischen Gründen geboten, einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen zu lassen. Der Beschluss des BGH ermöglicht es nun, alle Beteiligten am selben Gericht, nämlich dem Landgericht Düsseldorf, zu verklagen.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegenüber Verantwortlichen der DM-Beteiligungen AG - Schadensersatzforderungen von Geschädigten
Stuttgart, 19. Februar 2008 - Unsere Kanzlei hatte Gelegenheit, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf einzusehen. Daraus war zu erkennen, dass gegen eine ganze Reihe von Personen, die teilweise offen, aber auch als Hintermänner bei der DM Beteiligungen AG fungierten, strafrechtlich ermittelt wird. Im Rahmen der Ermittlungen kam es Anfang 2007 zu Hausdurchsuchungen in 25 Objekten, die alle im Zusammenhang mit der DM Beteiligungen AG sowie ihrer Tochtergesellschaften und (ehemaligen) Beteiligungsgesellschaften gestanden haben.
Ermittelt wird auch gegen die Verantwortlichen in der Steuerberaterkanzlei, die die DM Beteiligungen AG beraten hat sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ in den Prospekten ab dem Jahr 2004 abgedruckt waren.
Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, jedoch ergeben sich hinreichend Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen.
Für einige Mandanten haben wir beim OLG Köln die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtstandes der Verantwortlichen beantragt an dem wir Schadensersatzklagen erheben werden. Das OLG Köln hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass es die Absicht habe, das LG Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sobald die Bestimmung erfolgt ist, werden wir die Schadensersatzklagen erheben.
Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter Horst Piepenburg in seiner auf seiner Website veröffentlichten Sachstandsmitteilung darauf hingewiesen, dass er aus rechtlichen Gründen nur Ansprüche der Gesellschaft geltend machen kann. Ansprüche, die ausschließlich einzelnen Anlegern zustehen, werden vom Insolvenzverwalter nicht geprüft. Die Prüfung und ggf. Durchsetzung derartiger persönlicher Ansprüche obliege allein den betroffenen Anlegern.
Der Insolvenzverwalter hat mit Verwertungsmaßnahmen begonnen, um die Insolvenzmasse anzureichern. Eine Aussage über die Quotenerwartung kann er jedoch derzeit noch nicht geben. Die Höhe einer möglichen Quote hängt nach Angaben des Insolvenzverwalters weitgehend davon ab, ob sich Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Steuerberatern, Abschlussprüfern, Gutachtern durchsetzen lassen.
Der Insolvenzverwalter geht von einer Beendigung des Verfahrens nicht vor dem Jahre 2010 aus.
DM Beteiligungen AG: Kein Kontrahierungszwang bei der Forderungsanmeldung
Stuttgart, 03.10.2006 - Am 30.09.2006 fand in Düsseldorf die Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVerschrG) statt. Einziger Tagesordnungspunkt war die Wahl des so genannten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger. Da etwa 1500 Anleger in die Messehalle gekommen waren, berichtete der Insolvenzverwalter, Herr Piepenburg, vorab über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens. Er erklärte, dass er eng mit mehreren Staatsanwaltschaften und mit dem Insolvenzverwalter der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zusammenarbeite. Dabei legte er Wert auf die Feststellung, dass es ihm ein Anliegen sei, von Straftätern zu Unrecht vereinnahmte Gelder wieder zurückzuholen. Der Insolvenzverwalter ließ keinen Zweifel daran, dass seines Erachtens bei der DM Beteiligungen AG einige Personen mit hoher krimineller Energie gearbeitet haben.
Mit Blick auf den Umfang der Insolvenzmasse sagte Herr Piepenburg, dass die aufgefundenen Gelder gerade einmal ausreichten, um die Verfahrenskosten zu decken. Demzufolge gebe es derzeit keine Insolvenzquote. Trotzdem war der Insolvenzverwalter optimistisch, im Rahmen seiner künftigen Arbeit noch nennenswerte Vermögensgegenstände zur Masse zu ziehen, um später eine Quote auszahlen zu können. Diese Vermögenswerte vermutet er hauptsächlich in dem Immobilienvermögen und in der Realisierung von Haftungsansprüchen gegen ehemalige Verantwortliche und Hintermänner der DM Beteiligungen AG und deren Wirtschaftsprüfer.
Sodann gab Herr Piepenburg einen Einblick in seine Recherchetätigkeiten, die stark davon geprägt sind, das Geflecht an persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu entwirren und transparent zu machen. Hierbei führen auch einige Spuren in die Schweiz.
Den Schwerpunkt der Versammlung bildete aber die Wahl des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz und dabei insbesondere die Frage, wie und von wem dieser zu vergüten ist. Die langwierige Diskussion brachte folgende Erkenntnisse: Jeder Anleger ist frei in seiner Entscheidung, ob er seine Insolvenzforderung unmittelbar beim Insolvenzverwalter, über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder über den gemeinsamen Vertreter anmeldet. Die eigenständige Anmeldung beim Insolvenzverwalter ist kostenfrei. Demgegenüber ist die Anmeldung durch einen Rechtsanwalt oder durch den gemeinsamen Vertreter für den Anleger kostenpflichtig. Der Insolvenzverwalter betonte, dass er hinsichtlich der Art der Anmeldungen keine Empfehlung abgeben möchte. Allerdings wies er darauf hin, dass es wegen der unterschiedlichen Laufzeiten und der unterschiedlichen Verzinsung der einzelnen Schuldverschreibungen Sinn machen würde, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der gemeinsame Vertreter hat seinen Tätigkeitsumfang jedoch insoweit eingeschränkt, als er angekündigt hat, keine Haftungsansprüche gegen Verantwortliche der DM Beteiligungen AG und gegen den Wirtschaftsprüfer geltend zu machen.
Die Diskussion zeigte in ihrem Verlauf, dass die Einschaltung eines gemeinsamen Vertreters für die betroffenen Anleger kaum Vorteile bringt. Dessen Wahl wurde nur deshalb durchgeführt, weil es das Schuldverschreibungsgesetz so vorsieht. An der Wahl beteiligte sich auch nur ca. ein Drittel des in der Versammlung vertretenen Kapitals in Höhe von €34 Mio. Gewählt wurde Herr Rechtsanwalt Burkhard Niesert aus Köln.
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