Sie sind hier: kapitalmarktrecht.de » Fälle » DCM-Fonds
DCM-Fonds: Ausstieg aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung
07.06.2011 – Zahlreiche geschlossene Immobilienfonds der DCM AG sind weniger rentabel als angekündigt. In vielen Fällen können Anleger aber ihre DCM-Beteiligungen widerrufen.
DCM AG – Deutsche Capital Management AG
Die DCM AG ist eines der größten Emissionshäuser für geschlossene Fonds. Das Kerngeschäft des Unternehmens stellen geschlossene Immobilienfonds dar. Hierher gehört insbesondere die Reihe der DCM-Renditenfonds.
Probleme der DCM-Fonds
In vielen Fällen konnten die DCM-Fonds die prospektierte Rendite nicht erwirtschaften. Zudem wurde oftmals zu Unrecht behauptet, dass die Beteiligungen für die Altersvorsorge geeignet wären. Tatsächlich können solche Beteiligungen aber sehr riskant sein, da nicht nur Nachschusspflichten, sondern darüber hinaus auch der Totalverlust der Anlage möglich ist. Von einer finanziellen Vorsorge für das Alter kann daher nicht die Rede sein.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
DCM-Beteiligungen wurden häufig in sog. Haustürsituationen gezeichnet. In solchen Fällen muss der Anleger aufgrund von Verbraucherschutzvorschriften über sein gesetzliches Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden. Das heißt, die Widerrufsbelehrung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf inhaltlich nicht irreführend sein.
Aber genau hieran kranken zahlreiche DCM-Beteiligungsverträge, da viele der Widerrufsbelehrungen den Zusatz „Datum des Poststempels“ beinhalten. Entgegen der gesetzlichen Bestimmung, dass für die Wahrung der 2-wöchigen Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ausreicht, vermittelt dieser Zusatz den Eindruck, dass für die Rechtzeitigkeit der Poststempel maßgeblich ist. Anleger könnten demnach auf einen Widerruf verzichten, da sie denken, dass ihr Widerruf nicht mehr innerhalb der 2-wöchigen Frist mit einem Poststempel versehen werde. Diese anlegerfreundliche Auffassung wurde bereits vom Oberlandesgericht Oldenburg und vom Landgericht München I bestätigt.
Rechtsfolgen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wird erst gar keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Das heißt, dass DCM-Anleger auch nach vielen Jahren ihre Beteiligungen noch widerrufen können. Der Widerruf bewirkt die sofortige Beendigung der Fonds-Beteiligung. DCM-Anleger haben also realistische Chancen, per Widerruf ihren Beteiligungen eine Ende zu setzen. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät allen betroffenen DCM-Anlegern, ihre Verträge überprüfen zu lassen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel
Aktuelle Urteile
Anlegerprozesse: Rechtsschutzversicherungen müssen zahlen! mehr
Lehman Brothers: Sparkasse nimmt Revision zurück, Anleger bekommen Geld mehr
BGH: Stärkung der Anlegerrechte im Rahmen der Kick-Back-Rechtsprechung mehr
BGH: Treuepflichten für Gesellschafter eines sanierungsbedürftigen Immobilienfonds mehr
BGH: Nochmalige Verschärfung der Haftung von Anlageberatern mehr
BGH: Beweislast der Bank bei Nichtaufklärung über Rückvergütungen mehr

