Sie sind hier: kapitalmarktrecht.de » Fälle » Care Life
Care Life: Wollen Sie Ihr Geld zurück?
Stuttgart, 19.06.2007 - Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat Kapitalanleger der Care Life Gruppe angeschrieben. Es ist zu befürchten, dass die Betroffenen Opfer krimineller Machenschaften geworden sind.
Nach der Pleite bei der Göttinger Gruppe deutet sich am Grauen Kapitalmarkt ein neuer Skandal an: Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat in einem Rundschreiben vom 14.06.2007 Anleger der Care Life Gruppe angeschrieben. Da staatsanwaltliche Ermittlungen regelmäßig nur dann eingeleitet werden, wenn für eine Straftat hinreichender Tatverdacht besteht, bedeutet dies für die Anleger nichts Gutes.
Die Care Life Gruppe bot Anlegern Beteiligungen an der Care Life Investment Trust AG & Co. KG bzw. Care Life Investment Trust II AG &Co. KG an. Vermeintliches Konzept war u.a. sowohl im Inland als auch im Ausland Immobilien zu erwerben und zu vermitteln. Gegenüber den Anlegern wurde angegeben, in den nationalen und internationalen Immobilienmarkt bzw. in den Betrieb von Kliniken und Pflegeheimen zu investieren. Jetzt stellt sich heraus, dass dies alles nur Luftschlösser waren: Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Würzburg war der Unternehmensleitung von Beginn an klar, dass die zugesicherte Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende sowie die prognostizierte Rendite nicht nur nicht zu erwarten, sondern vielmehr von vornherein ausgeschlossen war.
„Der Graue Kapitalmarkt wird in Deutschland mehr und mehr zum Tummelplatz für Kriminelle“, so Rechtsanwalt Dr. Steinhübel, „es ist höchste Zeit, dass die Politik sich dieses volkswirtschaftlichen Problems ernsthaft annimmt. Schließlich geht es am Kapitalmarkt um die private Altersvorsorge weiter Bevölkerungskreise.“
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel ist schon seit längerer Zeit mit der Care Life Gruppe befasst. In einigen Fällen konnte erreicht werden, dass die Anleger 100 % ihres verloren geglaubten Kapitals zurück erhalten haben.
Care Life Investment Trust II AG & Co. KG, Care Life Services AG
Stuttgart, 20.04.2006 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2006 der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG (CL IT II KG) und ihrer geschäftsführenden Komplementärin, der Care Life Services AG (CL S AG), beide Helmstadt bei Würzburg, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Die BaFin hat den Gesellschaften aufgegeben, die ohne Erlaubnis betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln und ihr über die ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen zu berichten. Ferner hat die BaFin jegliche Werbung für erlaubnispflichtige Geschäfte verboten.
Die CL IT II KG wollte € 40 Mio. einsammeln. Anleger konnten sich ab einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 als Kommanditisten beteiligen. Bei den Anlagevarianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" wurde den Anlegern garantiert, die angenommenen Gelder vollständig zurückzuzahlen. Damit betrieben die CL IT II KG und die CL S AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu haben.
Die Abwicklungsanordnung erging, weil beide Gesellschaften nicht bereit waren, die unerlaubt betriebenen Geschäfte freiwillig einzustellen und abzuwickeln. Infolge der Anordnung sind jetzt beide Gesellschaften dazu verpflichtet, die empfangenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die BaFin hat die CL S AG ferner verpflichtet, auch von der Care Life Investment Trust AG & Co. KG (CL IT KG) angenommene Gelder sofort an die Anleger zurückzuzahlen. Diese Gesellschaft hat ihren Anlegern bei Kommanditbeteiligungen der Varianten "CL-Growth S" und "CL-Growth Lux" gleichfalls mittels einer Kapitalgarantie versprochen, dass die Geldanlagen am Ende der Laufzeit vollständig zurückgezahlt werden. Die CL S AG ist auch die geschäftsführende Komplementärin der inzwischen aufgelösten CL IT KG.
Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel: „Erfahrungsgemäß erhalten Anleger nach einer BaFin-Abwicklungsanordnung nur einen Bruchteil des eingezahlten Anlagekapitals zurück. Allerdings haften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den Gesellschaften die Unternehmensverantwortlichen und – soweit diese nicht selbst über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügen – auch die Vermittler. Deshalb sollten sich die Care Life-Anleger unverzüglich bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.“
Aktuelle Urteile
Anlegerprozesse: Rechtsschutzversicherungen müssen zahlen! mehr
Lehman Brothers: Sparkasse nimmt Revision zurück, Anleger bekommen Geld mehr
BGH: Stärkung der Anlegerrechte im Rahmen der Kick-Back-Rechtsprechung mehr
BGH: Treuepflichten für Gesellschafter eines sanierungsbedürftigen Immobilienfonds mehr
BGH: Nochmalige Verschärfung der Haftung von Anlageberatern mehr
BGH: Beweislast der Bank bei Nichtaufklärung über Rückvergütungen mehr

