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Capital Advisor Fund II GbR: Zahlungsklagen gegen Anleger sind nicht selten unbegründet
01.09.2011: Anleger der CAF II GbR sind in vielen Fällen nicht zur Zahlung rückständiger Einlagen oder eines sog. Aufwendungsersatzes verpflichtet. Mehr und mehr Gerichte weisen entsprechende Klagen der Fondsgesellschaft als unberechtigt ab. Betroffene Anleger sollten dringend fachlich kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.
Mögliche Ursachen einer Klage
Die Klagen der CAF II GbR gegen die betroffenen Anleger beruhen im Wesentlichen auf zwei Fallgestaltungen: Die Anleger stellen – sei es aus wirtschaftlicher Not oder aus Unzufriedenheit über die eingegangene Kapitalanlage – die monatlichen Zahlungen ein und kommen entsprechenden Zahlungsaufforderungen der CAF II GbR nicht mehr nach. Gegebenenfalls wird die Zahlungseinstellung gegenüber der Fondsgesellschaft mit einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags oder einem Widerruf der Beitrittserklärung verbunden. Je nach Fallgestaltung hält die CAF II GbR am Vertrag mit dem Anleger fest und besteht auf Zahlung des nach ihrer Ansicht fälligen Rückstands. Akzeptiert die CAF II GbR hingegen die Beendigung des Vertrags oder hat sie selbst eine Kündigung desselben ausgesprochen, wird im Klageverfahren eine Forderung geltend gemacht, die sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung des Ersatzes von Aufwendungen beläuft, welche angeblich durch den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags entstanden seien.
Zahlungseinstellung unbedingt mit außerordentlicher Kündigung verbinden
Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Betroffenen in jedem Fall, nicht lediglich die Zahlungen einzustellen, sondern vielmehr schon vor der Zahlungseinstellung gegenüber der CAF II GbR per Einschreiben eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags sowie einen Widerruf der Beitrittserklärung auszusprechen und beides entsprechend zu begründen. Der Widerruf ist möglich, wenn der Abschluss der Beteiligung in einer sog. haustürtypischen Überrumpelungssituation erfolgte, da die von der CAF II GbR verwendete Widerrufsbelehrung nach Ansicht vieler Gerichte fehlerhaft ist, so dass die Widerrufsfrist bis heute nicht zu laufen begann. Für die Begründung der außerordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob der Anleger vor Vertragsabschluss über die mit der Beteiligung an der CAF II GbR verbundenen Risiken fehlerhaft oder gar nicht aufgeklärt wurde und auch keine Möglichkeit hatte, die Risiken dem Emissionsprospekt der CAF II GbR zu entnehmen. Mit einer derartigen Erklärung erhöhen sich im Fall eines späteren Prozesses die Chancen, dass die Anleger jedenfalls ab dem Zugang dieses Kündigungsschreibens keine weiteren Einlagen mehr schulden.
Forderung nach Aufwendungsersatz mitunter unbegründet
Steht die Vertragsbeendigung mehr oder weniger fest und behauptet die CAF II GbR in ihrer Klage eine Forderung auf einen sog. Aufwendungsersatz, womit angeblich noch offene Emissions- und Verwaltungskosten verlangt werden, bedarf es der genauen Prüfung, inwieweit diese Forderung tatsächlich berechtigt ist. So kommt es vor, dass seitens der CAF II GbR ein solcher Anspruch auf Aufwendungsersatz behauptet wird, obgleich die sog. Vertragskosten bereits vom Anleger beglichen wurden.
Die Anleger stehen nicht rechtlos dar
Dass die von einer Zahlungsklage der CAF II GbR betroffenen Anleger nicht rechtlos gestellt sind, ergibt sich aus diversen gerichtlichen Entscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 23.11.2010 (Az. I-27 U 59/10) die Fehlerhaftigkeit der von der CAF II GbR verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Damit besteht nach Auffassung dieses Gerichts nach wie vor die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, um sich so von der Beteiligung zu lösen. Darüber hinaus existieren weitere Entscheidungen, die den Anlegern gegenüber der CAF II GbR Recht geben. Damit aber nicht genug: Schon zur Parallelgesellschaft, der MAF I GbR, gibt es eine ganze Reihe von Urteilen, mit denen die Forderungen der Anlagegesellschaft zurück gewiesen wurden. So hat das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.08.2011 eine Klage der MAF I GbR auf vermeintlich rückständige Einlagen und Aufwendungsersatz abgewiesen. In ähnlicher Weise entschieden auch das Landgericht Hof mit Urteil vom 10.08.2011, das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011, das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 28.02.2011 sowie das Landgericht Chemnitz mit Berufungsurteil vom 15.10.2010. Mögen auch nicht alle Verfahren bereits rechtskräftig sein, so besteht auf Seiten der betroffenen Anleger hinreichender Anlass, sich gegen eine Klage der CAF II GbR zur Wehr zu setzen. Hierbei bedarf es jedoch im Einzelfall einer näheren Prüfung. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt daher die Inanspruchnahme fachlichen Rats durch spezialisierte Rechtsanwälte.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Rötlich und Rechtsanwalt Berkemeier
Capital Advisor Fund II GbR: Zweifelhafte Vertriebsmethoden und diverse Ungereimtheiten im Anlagekonzept - Neue Wege aus der Schuldenfalle
26.04.2011: – Geschädigte der Capital Advisor Fund II GbR (CAF II GbR) sollten nichts unversucht lassen, um die eingegangenen Verträge möglichst rasch zu beenden und dadurch weitere Vermögensschäden zu vermeiden. Bei der Begründung von Schadensersatzansprüchen könnten neben zweifelhaften Methoden der Anlagevermittler vor allem auch Fehler in den Emissionsunterlagen die entscheidende Rolle spielen.
Vertrieb über die IFF AG des Michael Turgut
Die u.a. auch von der mittlerweile insolventen European Securities Invest SECI GmbH gegründete Capital Advisor Fund II GbR warb seit dem Jahr 2006 mittels der gerichtsbekannten Anlagevermittler der IFF AG Anleger für eine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR. Das Grundkonzept ist bereits seit der Emission der nahezu identischen Multi Advisor Fund I GbR bekannt. Für die Capital Advisor Fund II GbR geplant war die Aufnahme von Anlegerkapital in Höhe von ca. € 126 Mio. inkl. Agio. Der Verkauf der Beteiligungen verlief dabei stets nach einem strikt vorgegebenen Muster. Die Vermittler sollten die Interessenten in der Regel zunächst über die hohe Steuerlast sowie den Bedarf an einer zusätzlichen Altersvorsorge ködern, anschließend die bereits bestehenden Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte in Erfahrung bringen, um die bestehenden Verträge insgesamt schlecht zu reden. Die Lösung der Probleme wurde dem Anleger gleich mitgeliefert: Eine risikolose Beteiligung an der CAF II GbR, durch deren Abschluss erhebliche Steuervorteile zu erzielen seien und in welche der Anleger sinnvollerweise auch gleich die bestehenden Vermögenswerte einbringen sollte. Diese Art der Vorgehensweise hatten die Vermittler der IFF AG sowie der weiteren Unternehmen des Hofer Kaufmanns Michael Turgut bereits seit Jahren unzählige Male erfolgreich durchgeführt. Eine korrekte Risikoaufklärung konnten wir in keinem der hier betreuten Fälle feststellen. Umgekehrt ist jedoch kaum anzunehmen, dass die angesprochenen Interessenten allesamt risikobereite Kapitalanleger waren, die nur darauf gewartet haben, ihre sicheren Bank- und Versicherungsanlagen gegen eine mit weitreichenden Risiken behaftete Unternehmensbeteiligung zu tauschen. Zu Recht geht das OLG München insoweit von einer systematischen Fehlschulung der Anlagevermittler durch die IFF AG aus (OLG München, Urteil vom 26.01.2006 – Az. 21 U 3291/08).
Fehlerhafte Emissionsprospekte zu einem fraglichen Anlagekonzept
Tatsächlich handelt es sich bei den Beteiligungen an der CAF II GbR keineswegs um ein sicheres und damit zur Altersvorsorge geeignetes Anlagemodell. Vom Risiko des vollständigen Einlagenverlustes einmal abgesehen bedeutet die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich die Übernahme der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, und zwar mit dem gesamten Privatvermögen. In den Vordergrund gerückt wurde in den uns bekannt gewordenen Fällen freilich etwas ganz anderes, nämlich neben einem erheblichen Steuervorteil vor allem die besondere Sicherheit und Rentabilität der Beteiligungen, welche sich daraus ergeben sollten, dass die Investitionen nach einer mit dem Nobelpreis gekrönten Theorie erfolgen würden. Den Emissionsunterlagen zufolge sah das Konzept vor, die Anlegergelder gestreut zu investieren, und zwar in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Dach-Hedgefonds. Wie, wann und in welchem Umfang die Anlegergelder tatsächlich investiert werden, bleibt zunächst offen. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ein erheblicher Teil der Anlegergelder für Vertriebsprovisionen und Verwaltungsaufwendungen, also für sog. weiche Kosten, ausgegeben werden sollte. Eine sämtliche Faktoren berücksichtigende und insoweit plausible Unternehmensplanung sucht man in den Emissionsprospekten der CAF II GbR vergeblich.
Die hochgesteckten Ziele weitgehend verfehlt
Ihre ambitionierte Planung, innerhalb der Emissionsphase Beteiligungen mit einem Volumen von € 126 Mio. inkl. Agio zu platzieren, hat die CAF II GbR verfehlt. Auch eine Verlängerung der mittlerweile abgelaufenen Emissionsphase um ein Jahr konnte nicht das gewünschte Ergebnis liefern. Ähnlich schlecht ist es um den Mittelzufluss aus Anlegergeldern bestellt. Hier waren für das Jahr 2006 ursprünglich Einzahlungen seitens der Anleger in Höhe von rd. € 30,7 Mio. inkl. Agio geplant. Dieses Ziel konnte lediglich zu etwa einem Drittel umgesetzt werden. So erreichte der Mittelzufluss im Jahr 2006 gerade einmal rd. € 12,2 Mio. Damit aber nicht genug: Ende 2006 wies die CAF II GbR ein Reinvermögen von lediglich rd. € 857.000 aus. Beobachter wie Betroffene fragen sich zu Recht, was die Verantwortlichen der CAF II GbR mit dem Großteil der Anlegergelder gemacht haben. Sicher ist nur, dass der größte Teil der Anlegergelder bei der CAF II GbR nicht mehr vorhanden ist. Den betroffenen Anlegern scheinen die tatsächlichen Risiken der Beteiligungen einerseits und die ausgesprochen schlechte Entwicklung der Fondsgesellschaft andererseits mittlerweile bewusst geworden zu sein: Mehr und mehr Anleger stellen ihre Zahlungen ein und versuchen, sich von dem verlustträchtigen Engagement zu trennen. Die Fondsgeschäftsführung hingegen versucht diese Entwicklung zu verhindern und scheut dabei vor Klagen gegen säumige Anleger nicht zurück.
Der Schlüssel zum Ausstieg: Widerruf und außerordentliche Kündigung
Geschädigte Anleger, die durch zweifelhafte Vertriebsmethoden zum Beitritt zu einer nicht minder zweifelhaften Anlagegesellschaft überredet wurden, sollten aus Sicht der Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich nicht länger zögern und insbesondere der schlechten Entwicklung der Fondsgesellschaft nicht länger tatenlos zusehen. Diverse Gerichte haben den Anlegern bereits ein Recht zum Widerruf der Beitrittserklärung zugesprochen, weil – so die Begründung – die Widerrufsbelehrung der Zeichnungsscheine nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann. Nach dieser Maßgabe können die Verträge an der CAF II GbR noch immer widerrufen werden. Den Betroffenen ist der Widerruf in erster Linie vor dem Hintergrund der Beendigung der künftigen Einlageverpflichtung angeraten. Ebenso ratsam ist es, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese – soweit der Fall – mit der Fehlerhaftigkeit des Beitritts zu begründen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Darüber hinaus sollten die Geschädigten klären lassen, wer ihnen auf Ersatz des bereits entstandenen Schadens haftet. Die CAF II GbR selbst scheidet hier aus Rechtsgründen als Anspruchsgegnerin aus. Möglich ist insoweit allein die Feststellung, dass der Vertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. Widerruf der Beitrittserklärung beendet ist und der Anleger keine weiteren Einzahlungen schuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens. Schadensersatz – gerichtet auf Rückzahlung geleisteter Einlagen – können die Anleger nur von dritter Seite fordern. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier – je nach Fallgestaltung – erfolgversprechende Ansatzpunkte gegenüber dem Vertrieb sowie gegenüber den Gründungsgesellschaftern, die zugleich auch für den Emissionsprospekt der CAF II GbR verantwortlich sind, und rät daher den betroffenen Anlegern zu einer Prüfung derartiger Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Rötlich und Rechtsanwalt Berkemeier
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