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AKURA: Es besteht Handlungsbedarf!
19.04.2011: Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKURA Kapitalmanagement AG und über das Vermögen der AKURA II Kapitalmanagement AG angeordnet. Für die Anleger besteht umgehender Handlungsbedarf
Vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet
Das Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – hat durch Beschluss vom 14.02.2011 über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und über das Vermögen der AKURA II Kapital Management AG das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt wurde Rechtsanwalt Frank Hanselmann, Würzburg. Mit Rechtsanwalt Hanselmann ist eine im Bereich der sog. Graumarktgesellschaften bereits erfahrener Verwalter ausgewählt worden. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient einerseits dem Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte und andererseits der Prüfung, ob bezüglich der AKURA-Gesellschaften ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegt. Sollte ein Insolvenzgrund vorliegen und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prüfung des Insolvenzverwalters kann sich mutmaßlich noch über einige Wochen bzw. Monate erstrecken. Das Ergebnis der Untersuchungen gilt es einstweilen abzuwarten.
Anleger müssen umgehend handeln
Unabhängig von dem Ergebnis der Prüfungen des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht bereits jetzt dringender Handlungsbedarf für diejenigen Anleger, die noch immer monatliche Einlagezahlungen an die Gesellschaft leisten. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können diese Zahlungen nicht zurück gefordert werden. Anleger, die monatliche Raten erbringen, sollten daher umgehend erteilte Daueraufträge stoppen bzw. keine weiteren Überweisungen vornehmen sowie etwaige Lastschrifteinzüge umgehend widerrufen, um den eingetretenen Schaden nicht noch zu vergrößern.
Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Darüber hinaus rät die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte sämtlichen Gesellschaftern der von der vorläufigen Insolvenz betroffenen AKURA-Gesellschaften, schon jetzt prüfen zu lassen, ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Inhaber von Genussrechten wie auch die atypisch stillen Gesellschafter aufgrund der vertraglichen Konstruktionen als nachrangige Gesellschafter grundsätzlich nicht an der Verteilung der noch vorhandenen Vermögensmasse teilnehmen. Anders verhält sich die Situation jedoch, wenn den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Dann besteht die Möglichkeit, diese Ansprüche in den künftigen Insolvenzverfahren – so eine Verfahrenseröffnung erfolgt – als erstrangige Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Wird die jeweilige Forderung durch den Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt, können die betroffenen an der Verteilung der freien Masse teilnehmen und erhalten die geleisteten Einlagen zumindest quotal zurück.
Weitergehende Schadenersatzansprüche
Die Teilnahme am Insolvenzverfahren führt erfahrungsgemäß dazu, dass die betroffenen Anleger nach Abschluss der zumeist langwierigen Insolvenzverfahren lediglich einen Teil der geleisteten Einlagen erstattet bekommen. Der überwiegende Teil ist und bleibt im Insolvenzverfahren für die Anleger zumeist verloren. Auch insoweit rät die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte den betroffenen Anlegern, prüfen zu lassen, ob Dritte wie beispielsweise der seinerzeitige Anlagevermittler bzw. Anlageberater oder eine durch diesen vertretene Vertriebsfirma auf Ersatz des entstandenen Schadens haften.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier
AKURA: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
09.02.2011 - Die AKURA Unternehmensgruppe gerät zunehmend in Bedrängnis. Mittlerweile ermittelt sogar die Staatsanwaltschaft, weil die Unternehmensführung Kapital der Anleger veruntreut haben soll.
Atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte
Die AKURA Unternehmensgruppe ist seit vielen Jahren am sog. „Grauen Kapitalmarkt“ aktiv. Seit 2005 wurden in vier Emissionen atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten. Noch im Dezember 2010 diente die AKURA ihren Kunden Direktbeteiligungen an kanadischen Rohölförderungsunternehmen an.
Dubiose Machenschaften
Nahezu zeitgleich meldete die Zeitschrift Börse Online in ihrer Ausgabe 52/2010, dass zwei verantwortliche Mitarbeiter der AKURA Gruppe Ende Oktober wegen Betrugsverdachts verhaftet worden seien. Der einschlägige Haftbefehl listet die ersten drei Emissionen der atypisch stillen Beteiligungen auf. Die 4. Emission befand sich damals noch in der Platzierung.
Fragwürdiges Geschäftsmodell?
Zahlreiche Anlegerschützer werfen der AKURA schon seit vielen Jahren ein fragwürdiges Geschäftsmodell vor. Betroffene Anleger sollten deshalb sobald wie möglich ihre AKURA-Investitionen von einer Anlegerschutzkanzlei überprüfen lassen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier
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