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BGH: Stärkung der Anlegerrechte im Rahmen der Kick-Back-Rechtsprechung
13.07.2010 - Mit Beschluss (Az. XI ZR 308/09) vom 29.06.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Banken schon seit vielen Jahren dazu verpflichtet sind, über Rückvergütungen aufzuklären. Infolge dieser Grundsatzentscheidung können geschädigte Anleger unter bestimmten Umständen Kapitalanlagen, die nach 1990 erworben wurden, rückabwickeln.
Entwicklung der Kick-Back-Rechtsprechung
Bereits am 19.12.2006 hatte der BGH (Az. XI ZR 56/05) entschieden, dass im Rahmen eines Beratungsvertrages eine Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen, welche sie aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, verpflichtet ist. Am 20.01.2009 hatte der BGH (Az. XI ZR 510/07) darüber hinaus klargestellt, dass diese Rechtsprechung auch für Medienfonds und somit für alle Fonds gilt.
Nachweis für fehlendes Verschulden liegt in der Sphäre der Bank
Infolge dieser Rechtsprechungsentwicklung beriefen sich zahlreiche Banken in Gerichtsprozessen darauf, dass sie an der unterlassenen Aufklärung kein Verschulden treffe. Die Kick-Back-Rechtsprechung habe zum Zeitpunkt der Anlageempfehlung noch nicht bestanden, also habe der Bankberater auch nicht über Kick-Back-Zahlungen aufklären müssen. Ein erstes Urteil (Az. XI ZR 586/07) zu dieser Thematik war dann am12.05.2009 ergangen. Der BGH hatte zugunsten eines geschädigten Kapitalanlegers entschieden, dass seine Bank für das fehlende Verschulden beweispflichtig ist.
Anlegerfreundlicher BGH-Beschluss
In seiner Entscheidung vom 29.06.2010 konkretisiert der BGH seine anlegerfreundliche Linie. Da es bereits in den Jahren 1989 bzw. 1990 Entscheidungen gab, die sich mit Kick-Back-Zahlungen befassten, durften Banken derartige Zahlungen spätestens seit dem Jahr 1990 gegenüber ihren Kunden nicht mehr verheimlichen. Somit steht für alle ab 1990 vertriebenen Fonds ein Verschulden der Banken fest.
Bessere Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen
Folge des aktuellen BGH-Beschlusses ist die erleichterte Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir zeigen Ihnen Ihre Rechte auf!
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