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BGH: Nochmalige Verschärfung der Haftung von Anlageberatern
26.10.2009 - Mit Beschluss vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Anlageberater trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens für Prospektfehler haften.
Eigene Pflicht zur Prospektprüfung
Ein Anlageberater, welcher im Rahmen einer Beratung einen fehlerhaften Prospekt dem Anleger vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler vor der Beteiligung des Anlegers berichtigt hat. Für die Fehlerberichtigung ist allein der Anlageberater beweispflichtig, nicht etwa der Anleger.
Keine Entlastung durch ein Prospektprüfungsgutachten
Auch auf ein Vorliegen des Prospektprüfungsgutachtens darf sich der Anlageberater nicht einfach verlassen, so der BGH. Der Anlageberater ist selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet. Unterlässt er dies, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet. Es liegt dann an ihm darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prospektfehler, so der BGH, nicht „extrem schwer“ feststellbar ist, sondern sich unmittelbar aus dem Prospekt ergibt. Nur dann, wenn der Anlageberater einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterliegt und diesen belegt, kann die Haftung entfallen.
Fazit
Nach alledem dürfte es einem Anlageberater bei Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Rahmen seiner Beratung schwerfallen, einer Haftung wegen Falschberatung zu entgehen. Anleger sollten sich durch eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen.
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